Rechtliches

Laiengerechte Defibrillatoren AED dürfen von allen eingesetzt werden

Rechtliche Grundlage für Defibrillatoren in der Schweiz: Nie zögern, Leben retten!

Aus Angst vor einer möglichen Schadenersatzpflicht wird heute leider oft gezögert, bei Herzstillstand Hilfe zu leisten, oder die Hilfeleistung wird leider unterlassen. Diese Befürchtungen sind unbegründet.

Bei Herzstillstand führt Zögern zum Tod des Opfers. Ausserdem sind Befürchtungen von Schadenersatz-Pflichten unbegründet. Selbst aus den USA ist keine Verurteilung bekannt.

Hilfspflicht in der Schweiz

In der Schweiz ist jede Person verpflichtet, einem in Lebensgefahr schwebenden Menschen zu helfen. Ausnahme: Falls die Hilfeleistung den Umständen nach nicht zumutbar wäre (z.B. Wasserrettung für einen Nichtschwimmer). Siehe auch Art. 128, Schweizerisches Strafgesetzbuch.

Wer darf defibrillieren?

In der Schweiz existieren dazu keine gesetzlichen Grundlagen. Laiengerechte Defibrillatoren AED dürfen von allen eingesetzt werden.

Die Reavita AG, Anbieterin von rettungskette.ch, empfiehlt als Notfall-Management-Spezialist geschulten medizinischen Laien die Anwendung des Defibrillators. Medizin-Profis (Ärzte, Rettungssanitäter) verfügen über spezifische Geräte mit Zusatzfunktion; diese AEDs dürfen von Laien nicht bedient werden.

Soll oder darf man einen Defibrillator/AED im Zweifelsfall anschliessen?

Die Hersteller-Anweisungen in der Bedienungs-Anleitung sind für AED-Anwender verbindlich.

Alle Philips HeartStart AEDs können – müssen! – auch im Zweifelsfall angeschlossen werden. Selbst eine Puls-Prüfung ist für Laienhelfer bei Philips AEDs nicht Pflicht. Dies ist in der Bedienungsanleitung enthalten.

Dies ist ein markanter Unterschied zu anderen AED-Herstellern.

Die Philips-Modelle sind im AED Shop von rettungskette.ch erhältlich.

Keine Haftpflicht für Helfer

Leistet eine Person in guten Treuen Erste Hilfe, wird sie bei Verursachung eines dabei entstandenen Schadens nicht zur Rechenschaft gezogen. Die Person haftet nur, wenn sie den Schaden durch grobes Verschulden oder vorsätzlich verursacht hat (z. B. bei Unterlassung der Ersten Hilfe). Die Ausbildung, Fachkenntnisse und weitere Fähigkeiten der Erste-Hilfe-Person sind zu berücksichtigen (Art. 321e OR).

Wer Erste Hilfe leistet, haftet nicht für einen eventuell zugefügten Schaden, sofern er bestrebt war, im Rahmen seiner Möglichkeiten das Beste zu leisten (siehe auch Interverband für Rettungswesen IVR “Haftung des Laien bei Leistung von Nothilfe”). Weiter sieht das Strafgesetzbuch für dieses Handeln aus achtenswerten Gründen maximal die kleinste Strafe, eine Busse, vor.

Defibrillator Pflicht in der Schweiz

Eine Pflicht einen Defibrillator für Laien bereitzustellen gibt es in der Schweiz nicht.

Reavita AG hat alles für Kunden geregelt

Der Ausbilder übernimmt medizinische Haftungsansprüche nach einem Notfalleinsatz bei Inhabern des gültigen Reavita-Zertifikats einer Reavita-Schulung. Jedes Zertifikat ist von unserem ärztlichen Leiter, einem Notarzt SGNOR, unterzeichnet. Ersthelfer können im Notfall handeln statt zu zögern.

Und amerikanische Gäste oder Mitarbeitende?

Weder in den USA noch in der Schweiz wurde unseres Wissens je ein medizinischer Laienhelfer wegen Hilfeleistung bei einem Herzstillstand belangt: Niemand wurde verurteilt, niemand wurde zur Zahlung einer Busse verurteilt, niemand zu Schadenersatz verpflichtet.

Im Gegenteil ist nichts tun das Problem: Z.B. in den USA geht man davon aus, dass Unternehmen Gerichtsfälle verlieren, wenn sie an KEINEM AED-Programm (Defibrillator, CPR-Schulung) teilnehmen. Präzendenzfälle: Busch Gardens Amusement Park (Florida); Lufthansa. In der Schweiz lohnt es sich, die Einhaltung des Arbeitsgesetzes ArG, dessen Verordnung 1-4 und die Einhaltung der EKAS-Richtlinien zu prüfen.

Der Laien-Defibrillator Heartstart HS1 in unserem Shop ist optimal, es ist einzige Modell, das in den USA von jedermann gekauft werden kann.

EKAS Richtlinien – Weitere Informationen

In der Schweiz lohnt es sich, die Einhaltung des Arbeitsgesetzes ArG, dessen Verordnung 1-4 und die Einhaltung der EKAS-Richtlinien zu prüfen. Zur Notfallorganisation gehört die Beantwortung von Fragen wie: “Welche Infrastruktur und welche Erste-Hilfe-Ausrüstung wird benötigt (Sanitätsräume, Verbandskasten mit Erste-Hilfe-Material, Defibrillatoren, Rettungs- und Löschmittel)?” (EKAS Mitteilungsblatt “Notfallorganisation” 82/2016)

Die Notfallschulung durch notfallerprobte Profis gibt Sicherheit und nimmt Berührungsängste.

Für Airlines bestehen spezifische Richtlinien und Vorschriften, die wir Ihnen gerne erläutern.